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Art. 1 § 67 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6726.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 67, Anzeigen über bei der Prüfung zurückgewiesene Prüfungswerber

Der Prüfungskommissär hat Namen, Wohnort und Geburtsdaten des zurückgewiesenen Prüfungswerbers unter Angabe des Prüfungstages, der Prüfungsgattung und der für die Wiederholung der Prüfung festgesetzten Frist unmittelbar nach der Prüfung dem Landeshauptmanne, in dessen Bereich die Prüfung stattgefunden hat, anzuzeigen. Von diesen Anzeigen hat der Landeshauptmann die in seinem Bereiche befindlichen übrigen Prüfungskommissäre zur Vormerkung und die anderen Landeshauptmänner zur gleichen Vorsorge zu verständigen. Sofern es sich um von der Eisenbahn- oder der Schiffahrtsbehörde bestellte Prüfungskommissäre handelt, sind diese Anzeigen unmittelbar an diese Behörde zu richten, die sie den Landeshauptmännern mitteilt.

Schlagworte

Eisenbahnbehörde

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150521

Alte Dokumentnummer

N9198611659Q